
Beide Parteien sind zur Anfechtung eines Arbeitsvertrages berechtigt, wenn sie beim Abschluss des Arbeitsvertrages einem wesentlichen Inhalts- oder Erklärungsirrtum unterlegen haben oder zum Abschluss des Arbeitsvertrages durch arglistige Täuschung bewegt worden sind.
Der Inhalts- und Erklärungsirrtum ist in der Praxis von unwesentlicher Bedeutung.
Eine Anfechtung ist nur möglich, wenn sich eine Partei über
eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt hat, die für die Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.
In der Praxis häufiger anzutreffen ist die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Diese ist möglich, wenn der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss beispielsweise in zulässiger Weise
nach einer verschwiegenen Tatsache gefragt hat oder der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben
zur Offenbarung der Tatsache verpflichtet war.
Ein Fragerecht wird dem Arbeitgeber nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes
und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat.
|
Fragen uneingeschränkt zulässig |
Fragen eingeschränkt zulässig |
Fragen uneingeschränkt unzulässig |
|---|---|---|
|
|
|
|
Ist eine Partei berechtigt, das Arbeitsverhältnis anzufechten,
Anders als bei der Kündigung ist bei der Anfechtung eine vorherige |
|